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peptaline
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Arzneimittel sind Stoffe, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind oder dort physiologische Funktionen beeinflussen sollen. Entscheidend ist der tatsächliche Zweck – ein Aufdruck wie „nur für Forschungszwecke“ ändert nichts, wenn eine Anwendung am Menschen beabsichtigt ist.
Quelle: § 2 Arzneimittelgesetz (AMG)
Fertigarzneimittel dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Wer das ohne Zulassung tut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: § 21 und § 96 Nr. 5 AMG
Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei anderen anzuwenden. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (z. B. Gesundheitsgefährdung vieler Menschen) ein bis zehn Jahre. Schon der Versuch ist strafbar, fahrlässiges Handeln wird mit bis zu einem Jahr bestraft.
Quelle: § 5 und § 95 AMG
Verboten ist u. a., Dopingmittel zum Zweck des Dopings beim Menschen im Sport herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie abzugeben oder bei anderen anzuwenden. Auch Erwerb, Besitz und Verbringen nach Deutschland von Stoffen aus der Anlage des Gesetzes (dazu zählen u. a. Wachstumshormon-Releasing-Faktoren und GH-Sekretagoga) in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken sind strafbar. Strafe: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen ein bis zehn Jahre. Die Grenzmengen regelt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung.
Quelle: §§ 2, 4 Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Arzneimittel dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland verbracht werden; für Privatpersonen gelten enge Ausnahmen. Der Zoll wirkt bei der Überwachung mit und kann Sendungen anhalten und den zuständigen Behörden vorlegen. Angehaltene Ware kann eingezogen werden, zusätzlich kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren folgen.
Quelle: §§ 73, 74 AMG
Wer Produkte an andere weitergibt oder bei ihnen anwendet und dadurch fahrlässig einen Gesundheitsschaden verursacht, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung (bis zu drei Jahre) oder fahrlässiger Tötung (bis zu fünf Jahre) strafbar.
Quelle: §§ 222, 229 Strafgesetzbuch (StGB)
Ein Ausschluss der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Haftungsregeln der folgenden Erklärung gelten deshalb nur, soweit das Gesetz sie zulässt. Deine gesetzlichen Verbraucherrechte bleiben bestehen.
Quelle: § 309 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Arzneimittel sind Stoffe, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind oder physiologische Funktionen beeinflussen sollen. Maßgeblich ist die tatsächliche Zweckbestimmung – ein Aufdruck „nur für Forschungszwecke“ schließt die Einstufung nicht aus.
Quelle: § 1 Arzneimittelgesetz (AMG)
Arzneispezialitäten dürfen grundsätzlich nur nach Zulassung abgegeben oder für die Abgabe bereitgehalten werden. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50.000 Euro; die Ware kann für verfallen erklärt werden.
Quelle: § 7 und § 84 AMG
Arzneiwaren dürfen grundsätzlich nur von dazu Berechtigten nach Österreich eingeführt werden; für Privatpersonen gelten nur enge Ausnahmen (§ 11). Zollorgane können Sendungen vorläufig beschlagnahmen (§ 19 Abs. 2). Verstöße: Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.260 Euro; bei Vorsatz kann die Ware für verfallen erklärt werden (§ 21).
Quelle: §§ 11, 19, 21 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010)
Wer verbotene Wirkstoffe zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Höhere Strafen (bis zu drei bzw. fünf Jahre) drohen u. a. bei Minderjährigen, wiederholter Begehung sowie bei anabolen Stoffen in großen Mengen.
Quelle: § 28 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021)
Wer durch Weitergabe oder Anwendung bei anderen fahrlässig einen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen verursacht, kann wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB) mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.
Quelle: §§ 80, 88 Strafgesetzbuch (StGB)
Gegenüber Verbrauchern ist ein Ausschluss der Haftung für Personenschäden unwirksam (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG). Beim Versand geht die Gefahr grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher über (§ 7b KSchG). Die Haftungsregeln der folgenden Erklärung gelten deshalb nur, soweit das Gesetz sie zulässt.
Quelle: §§ 6, 7b Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Kurzüberblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit; keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
Ich erwerbe die Produkte ausschließlich für Labor-, Analyse- oder Forschungszwecke – nicht zur Anwendung am Menschen oder Tier und nicht zum Verzehr.
Ich bin fachkundig oder arbeite unter Anleitung fachkundiger Personen und halte die geltenden Sicherheits- und Laborvorschriften ein.
Verwende ich Produkte entgegen dieser Erklärung – etwa an mir selbst oder an anderen –, handle ich auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung. Für daraus entstehende gesundheitliche Schäden haftet Peptaline nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ich prüfe selbst, ob Erwerb, Einfuhr und Besitz in meinem Land erlaubt sind. Rechtliche Folgen einer rechtswidrigen oder zweckwidrigen Verwendung (z. B. Straf- oder Bußgeldverfahren, Rechtsstreitigkeiten und deren Kosten) trage ich selbst; Peptaline haftet hierfür nicht, soweit gesetzlich zulässig.
Werden Sendungen wegen der Einfuhrbestimmungen meines Landes vom Zoll oder einer Behörde angehalten oder eingezogen, oder scheitert die Zustellung aus Gründen, die ich zu vertreten habe (z. B. falsche Adresse, Annahmeverweigerung), trage ich die Folgen, soweit gesetzlich zulässig. Meine gesetzlichen Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Meine Angaben sind wahrheitsgemäß. Ich habe die rechtlichen Hinweise für mein Land gelesen und verstanden.
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